Mit Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes am 01.01.2018 werden deutsche und ausländische Investmentfonds auf Fondsebene mit einer deutschen Steuer belastet, wodurch der Anteilpreis gemindert wird. Dieser Nachteil wird durch sogenannte Teilfreistellungen pauschal ausgeglichen:
30 % bei Aktienfonds (mind. 51 % Aktienanteil)
15 % bei Mischfonds (mind. 25 % Aktienanteil)
keine Teilfreistellung bei Mischfonds (< 25 % Aktienanteil) und Rentenfonds
Aktien werden zur Ermittlung der Bestandsgrenze bei Aktien- und Mischfonds nur angerechnet, wenn es sich um physische Anlagen handelt, d.h. Anlagen z.B. in Derivate werden nicht berücksichtigt.
Die Besteuerung auf Fondsebene betrifft auch die Fonds einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Wird die Versicherungsleistung als Kapitalauszahlung in Anspruch genommen, wird dieser Nachteil durch eine sogenannte Teilfreistellung in Höhe von 15 % pauschal ausgeglichen. Dabei wird davon ausgegangen, dass es sich bei den Erträgen ausschließlich um Investmenterträge handelt.
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Dieses Thema wurde vor 1 Monat, 3 Wochen von
Anja Kluge geändert.